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Wichtige Informationen zum Antrag auf Förderung
von Rehabilitationssport


■ Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 + 4 Sozialgesetzbuch IX darf Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation verordnet werden. Bei bestehenden Funktionseinschränkungen ist die Teilnahme am Rehasport empfehlenswert, um das Rehaziel zu erreichen oder das erreichte Rehaziel zu sichern.

■ Rehabilitationssport ist u. a. angezeigt bei degenerativen und entzündlichen Veränderungen der Bewegungsorgane wie beispielsweise Rheuma und Osteoporose. Häufig ist nicht bekannt, dass Rehabilitationssport auch bei folgenden Erkrankungen verordnet werden kann:

   
• Chronische Wirbelsäulenbeschwerden (z. B. HWS-, BWS-, LWS-Syndrom;
       Z. n. Protrusion, Prolaps, Spondylolisthesis, etc.)
    • Erkrankungen der Gelenke und des Bandapparates:
       PHS, Impingement, Schultersteife, Epicondylitis, Rotatorenmanschettenruptur
    • Coxarthrose, Z. n. Endoprotheseneinsatz, Hüftdysplasie
    • Gonarthrose, Chondromalazie
    • Z. n. Bandverletzungen und Frakturen der Extremitäten
    • Erkrankungen, die den Patienten innerhalb seines täglichen Lebens stark behindern


■ Als Rehabilitationssportarten anerkannt sind:
Trockengymnastik, Wassergymnastik, Bewegungsspiele, Walking, Gymnastik für spezielle Indikationen wie Osteoporose, chronische Polyarthritis, Fibromyalgie, Morbus Bechterew, Zustand nach Endoprothesenversorgung. Der Sport umfasst bewegungstherapeutische Übungen und findet in Gruppen statt. Hier sollen vor allem Ausdauer, Kraft, Koordination und Flexibilität der Teilnehmer geschult und gestärkt werden.

 

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■ In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Leistungsumfang des Rehabilitationssports 50 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum von 18 Monaten in Anspruch genommen werden müssen. Das bedeutet, dass der Arzt seinem Patienten eine Verordnung über 50 Therapieeinheiten ausstellen kann. Kommt der Patient 2 x pro Woche zum Rehasport, ist die Verordnung nach ca. 1/2 Jahr aufgebraucht. Eine Folgeverordnung kann, bei gleicher Diagnose, nicht mehr ausgestellt werden. Wichtige Informationen zum Antrag auf Förderung von Rehabilitationssport

Fallbeispiel 1:
Patient, 38 Jahre, Diagnose: Chronische Wirbelsäulenbeschwerden
Der Patient kommt schon sehr lange in die Arztpraxis und hat schon oft Massagen oder Krankengymnastik verordnet bekommen. Dies brachte ihm aber immer nur kurzfristige Linderung. Der Arzt verordnet ihm 3x wöchentlich Rehabilitationssport. Im Rehasportverein nimmt er dann 1x in der Woche an einer Rückengymnastik teil. 1x in der Woche geht er zur Wassergymnastik und 1x in der Woche trainiert er an den Geräten seine Bauch- und Rückenmuskulatur nach einem für ihn individuell erstellten Trainingsplan. Spätestens nach 6 Monaten wird der Patient den positiven Einfluss der regelmäßigen Bewegung auf seinen Körper spüren und er kommt zu seinem Arzt in die Praxis ohne eine erneute Verordnung über Krankengymnastik oder Rehasport zu fordern. Sein weiteres therapeutisches Training kann er nun als Selbstzahler weiter bestreiten.

Fallbeispiel 2: Patientin, 75 Jahre Diagnose: Osteoporose
Der Arzt verordnet ihr 2x pro Woche Rehasport. Da sie nicht besonders laufen kann, geht sie 2x wöchentlich zu einer Hockergymnastik in den Rehasportverein. Hier werden in sitzender Position Übungen zur Kräftigung und Koordination des Rumpfes und der Extremitäten durchgeführt. Sie spürt, dass sie noch etwas leisten kann. Die Bewegung hat zudem noch psychologische Vorteile.

Fallbeispiel 3: Patientin, 52 Jahre Diagnose: Fibromyalgie
Der Arzt verordnet ihr Rehabilitationssport 2x pro Woche. Die Patientin geht 2 x pro Woche im Rehasportverein in eine spezielle Gymnastikgruppe. Hier lernt sie mit Ihrer Erkrankung besser zu leben. Ausdauertraining, Dehnübungen und Entspannungstraining sind Inhalte dieser Gymnastik. Die Patientin kann sich mit anderen Erkrankten austauschen. Die bewegungstherapeutischen Übungen haben zudem einen positiven Einfluss auf die Psyche der Patientin.