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Wichtige Informationen zum Antrag auf
Förderung
von Rehabilitationssport
■ Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 + 4 Sozialgesetzbuch IX darf
Rehabilitationssport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation
verordnet werden. Bei bestehenden Funktionseinschränkungen ist
die Teilnahme am Rehasport empfehlenswert, um das Rehaziel zu
erreichen oder das erreichte Rehaziel zu sichern.
■ Rehabilitationssport ist u. a. angezeigt bei degenerativen und
entzündlichen Veränderungen der Bewegungsorgane wie
beispielsweise Rheuma und Osteoporose. Häufig ist nicht bekannt,
dass Rehabilitationssport auch bei folgenden Erkrankungen
verordnet werden kann:
• Chronische Wirbelsäulenbeschwerden (z. B. HWS-, BWS-,
LWS-Syndrom; Z. n. Protrusion, Prolaps, Spondylolisthesis, etc.)
• Erkrankungen der Gelenke und des Bandapparates:
PHS, Impingement, Schultersteife, Epicondylitis,
Rotatorenmanschettenruptur
• Coxarthrose, Z. n. Endoprotheseneinsatz, Hüftdysplasie
• Gonarthrose, Chondromalazie
• Z. n. Bandverletzungen und Frakturen der Extremitäten
• Erkrankungen, die den Patienten innerhalb seines täglichen
Lebens stark behindern
■ Als Rehabilitationssportarten anerkannt sind:
Trockengymnastik, Wassergymnastik, Bewegungsspiele, Walking, Gymnastik für spezielle Indikationen wie Osteoporose, chronische
Polyarthritis, Fibromyalgie, Morbus Bechterew, Zustand nach
Endoprothesenversorgung. Der Sport umfasst
bewegungstherapeutische Übungen und findet in Gruppen statt.
Hier sollen vor allem Ausdauer, Kraft, Koordination und
Flexibilität der Teilnehmer geschult und gestärkt werden.
■ In der
gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der Leistungsumfang des
Rehabilitationssports 50 Übungseinheiten, die in einem Zeitraum
von 18 Monaten in Anspruch genommen werden müssen. Das bedeutet,
dass der Arzt seinem Patienten eine Verordnung über 50
Therapieeinheiten ausstellen kann. Kommt der Patient 2 x pro
Woche zum Rehasport, ist die Verordnung nach ca. 1/2 Jahr
aufgebraucht. Eine Folgeverordnung kann, bei gleicher Diagnose,
nicht mehr ausgestellt werden. Wichtige Informationen zum Antrag
auf Förderung von Rehabilitationssport
Fallbeispiel 1: Patient, 38 Jahre, Diagnose:
Chronische
Wirbelsäulenbeschwerden
Der Patient kommt schon sehr lange in die Arztpraxis und hat
schon oft Massagen oder Krankengymnastik verordnet bekommen.
Dies brachte ihm aber immer nur kurzfristige Linderung. Der Arzt
verordnet ihm 3x wöchentlich Rehabilitationssport. Im
Rehasportverein nimmt er dann 1x in der Woche an einer
Rückengymnastik teil. 1x in der Woche geht er zur
Wassergymnastik und 1x in der Woche trainiert er an den Geräten
seine Bauch- und Rückenmuskulatur nach einem für ihn individuell
erstellten Trainingsplan. Spätestens nach
6 Monaten wird der Patient den positiven Einfluss der
regelmäßigen Bewegung auf seinen Körper spüren und er kommt zu
seinem Arzt in die Praxis ohne eine erneute Verordnung über
Krankengymnastik oder Rehasport zu fordern. Sein weiteres
therapeutisches Training kann er nun als Selbstzahler weiter
bestreiten.
Fallbeispiel 2: Patientin, 75 Jahre Diagnose: Osteoporose
Der Arzt verordnet ihr 2x pro Woche Rehasport. Da sie nicht
besonders laufen kann, geht sie 2x wöchentlich zu einer
Hockergymnastik in den Rehasportverein. Hier werden in sitzender
Position Übungen zur Kräftigung und Koordination des Rumpfes und
der Extremitäten durchgeführt. Sie spürt, dass sie noch etwas
leisten kann. Die Bewegung hat zudem noch psychologische
Vorteile.
Fallbeispiel 3: Patientin, 52 Jahre Diagnose: Fibromyalgie
Der Arzt verordnet ihr Rehabilitationssport 2x pro Woche. Die
Patientin geht 2 x pro Woche im Rehasportverein in eine
spezielle Gymnastikgruppe. Hier lernt sie mit Ihrer Erkrankung
besser zu leben. Ausdauertraining, Dehnübungen und
Entspannungstraining sind Inhalte dieser Gymnastik. Die
Patientin kann sich mit anderen Erkrankten austauschen. Die
bewegungstherapeutischen Übungen haben zudem einen positiven
Einfluss auf die Psyche der Patientin.
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